International Society for Knowledge Organization (ISKO)
German Chapter

Internationale Gesellschaft für Wissensorganisation
Deutsche Sektion e.V.

  Dt. ISKO e.V.

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Satzung mit Präambel

Internationale Gesellschaft für Wissensorganisation, Deutsche Sektion e.V.
(Deutsche ISKO)

International Society for Knowledge Organization, German Chapter
(German ISKO)

 

 

 

I._Präambel

II. Satzung

§1 Name der Gesellschaft

§2 Rechtssitz, Rechtscharakter und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

§3 Rechnungsjahr

§4 Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft

§5 Mitgliedschaft

§6 Finanzierung

§7 Organe der Gesellschaft

§8 Die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

§10 Die Arbeitsgruppen

§11 Die Internationale ISKO

§12_Auflösung_der_Gesellschaft

 

I. Präambel

Die Internationale Gesellschaft für Wissensorganisation, Deutsche Sektion (Deutsche ISKO), ist die rechtlich selbständige Gliederung der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation, e.V. ("Internationale" ISKO), Frankfurt/Main für den deutschsprachigen Raum und verwirklicht auf regionaler Ebene entsprechende Ziele.

II. Satzung

§1 Name der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen "Internationale Gesellschaft für Wissensorganisation, Deutsche Sektion" (Deutsche ISKO). Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

Die englische Übersetzung des Namens lautet: "International Society for Knowledge Organization, German Chapter".

§2 Rechtssitz, Rechtscharakter und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft hat ihren Rechtssitz in Bonn.

  2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Wissenschaft und Forschung.

  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Alle Gesellschaftsorgane arbeiten ehrenamtlich. Sachauslagen und Arbeitsleistungen, die Mitglieder für Projekte und Vorhaben der Gesellschaft erbracht haben, können erstattet werden.

§3 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft

  1. Zweck der Gesellschaft ist es, die Erforschung, Entwicklung und Anwendung aller Methoden zur Organisation von Wissen allgemein oder eines speziellen Gebietes zu fördern.

    Die Gesellschaft betont die Integration von interdisziplinären Methoden zur Wissensorganisation und verfolgt dabei vorrangig begriffliche Ansätze. Insbesondere will die Gesellschaft

    1. das Verständnis für den praktischen und heuristischen Nutzen von Wissensordnungen sowie von Methoden, Verfahren und Werkzeugen zur Wissensorganisation wecken und pflegen.

    2. den Informations- und Erfahrungsaustausch auf diesem Gebiet und die Zusammenarbeit international und regional fördern.

    3. in speziellen Arbeitsgruppen die Schwerpunkte dieses Wissensgebietes konzentriert bearbeiten,

    4. regelmäßige Tagungen zur Unterstützung dieser Aktivitäten veranstalten.

  2. Die Gesellschaft arbeitet international. Wenn es dem Gesellschaftszweck dient, kooperiert sie mit anderen Vereinigungen und Institutionen verwandter Zielsetzung.

  3. Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele unter anderem durch:

    1. Förderung und Durchführung von Studien, Forschungsarbeiten, Fachtagungen und sonstigen Formen wissenschaftlicher Kooperation,

    2. Wissensverbreitung in Forschung, Lehre und Öffentlichkeit.

  4. Organ der Gesellschaft und Kommunikationsmittel für den internationalen wissenschaftlichen Austausch ist vor allem die Zeitschrift "Knowledge Organization": Weiter dienen auch Mitgliederbriefe und elektronische Medien dem Informationsaustausch.

§5 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person mit deutlichem oder nachweisbarem Interesse an den Zielen der Gesellschaft kann Mitglied der Gesellschaft werden.

  2. Aufgrund der regionalen Ausrichtung nimmt die Gesellschaft vorrangig Angehörige aus dem deutschsprachigen Raum auf. Jedoch können alle, die ausdrücklich in dieser Sektion Mitglied sein möchten, aufgenommen werden.

  3. Eine juristische Person, die die gleichen Voraussetzungen erfüllt und sich zu den wissenschaftlichen Zwecken der Gesellschaft bekennt, kann "korporatives" Mitglied mit den Rechten eines persönlichen Mitgliedes werden.

  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags braucht er dem Antragssteller die Gründe nicht mitzuteilen.

  5. Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

  1. Ordentliche Mitglieder: jede natürliche oder juristische Person,

  2. Fördernde Mitglieder: natürliche oder juristische Personen oder Institutionen, die den Vereinszweck durch finanzielle Leistungen oder Zuwendungen unterstützen,

  3. Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

  1.  Rechte der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben

  1. Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung,

  2. das aktive Wahlrecht,

  3. das Recht, an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen sowie ihre Einrichtungen und die für Mitglieder bestehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Das passive Wahlrecht haben nur natürliche Personen.

  1. Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder erklären sich durch ihren Beitritt dazu bereit, die Ziele der Gesellschaft, ihre Satzung und ihre grundlegenden Beschlüsse anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit, spätestens jedoch Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres zu entrichten.

  1. Beginn der Mitgliedschaft:

     

    1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, zu dem dies durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bestätigt wird.

  2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt durch:

  1. Austritt zum Jahresende, der dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober dieses Jahres schriftlich zu erklären ist,

  2. Tod des Mitglieds oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit,

  3. Ausschluss: Aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsrückstand oder grob schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand, kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. In der Mahnung ist der Ausschluss anzudrohen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.

§6 Finanzierung

  1. Die Gesellschaft erwirbt die notwendigen Mittel durch:

Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstige Leistungen sowie durch Spenden, Subventionen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.

  1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, erforderlichenfalls auch sonstige Umlagen zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele. Ihre Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung geregelt, über deren Änderung die Mitgliederversammlung beschließt.

§7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (MV),

  2. der Vorstand,

  3. Arbeitsgruppen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Gesellschaft.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,

  2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des schriftlich verfassten Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers,

  3. die Entlastung des Vorstands,

  4. die Wahl des Vorstands,

  5. die Wahl des Rechnungsprüfers und ggf. seines Stellvertreters,

  6. die Ernennung der Ehrenmitglieder,

  7. die Festsetzung der Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Umlagen,

  8. die Entgegennahme und Genehmigung des Finanzplans für den folgenden Berichtszeitraum,

  9. Satzungsänderungen,

  10. den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre abzuhalten. Der Vorstand lädt hierzu alle Mitglieder unter Bekanntgabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich ein. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege (per eMail) oder per Fax erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die der Versammlungsleiter zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben hat. Über Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen dieser Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit drei Vierteln aller Anwesenden.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

  1. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,

  2. auf Beschluss des Vorstands,

  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe von Grund und Zweck.

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt - wenn nicht anders von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen - dem Vorstandsvorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen:

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. b) Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.

  3. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Stimmenabgabe in der Mitgliederversammlung können Mitglieder einander schriftlich bevollmächtigen. Ein bevollmächtigtes Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten.

  4. d) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  5. e) Die Wahlen werden durch eine eigene Wahlordnung geregelt.

  1. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Einladung zur Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten hat, unter Aufführung der Änderungsvorschläge.

  2. Zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Gesellschaft wählt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer und ggf. einen Stellvertreter.

  3. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung gibt der Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung bekannt.

  4. Auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung wird der Rechnungsabschluss nach Einnahmen, Ausgaben und Vermögen spezifiziert den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen, die alle Mitglieder der Gesellschaft sein müssen:

  1. dem Vorsitzenden des Vorstands,

  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands,

  3. dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands,

  4. und ggf. bis zu zwei weiteren kooptierten Mitgliedern (s. § 9 Abs. 4)

  1. Der geschäftsführende Vorstand (der Vorstand im Sinne von 26 BGB) besteht aus den Personen gemäß § 9 Abs. 1 a) - c). Der Vorsitzende des Vorstands, der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands und der 2. Stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung der Gesellschaft im Sinne von 26 BGB berechtigt, wobei im Außenverhältnis der Vorsitzende alleine und die beiden Stellvertreter nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertretende Vorsitzende und in dessen Verhinderungsfalle der 2. Stellvertretende Vorsitzende nur dann die Gesellschaft vertreten, wenn der Vorsitzende des Vorstands verhindert ist.

  2. Die Amtszeit des Vorstands dauert bis zu der nächsten innerhalb von zwei Jahren stattfindenden Mitgliederversammlung (vgl. § 8, Abs. 3). Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich.

  3. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit aus, oder kann auf einer MV der Vorstand nicht vollständig gewählt werden, oder können bestimmte Aufgaben des Vorstandes nicht erfüllt werden, dann kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Stamm der Mitglieder auf dem Wege der Kooptierung ergänzen, bzw. auf bis zu fünf Mitglieder erweitern. Die Kooptierung bedarf der Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft und andere Personen als sachverständige Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

  1. Aufgaben des Vorstands:

Der Vorstand ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. er trägt Sorge für die Umsetzung der Ziele der Gesellschaft gemäß § 4,

  2. die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,

  3. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

  4. die Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses für die Berichtsperiode,

  5. die Aufstellung des Finanzplans für die kommende Berichtsperiode,

  6. die Zusammenarbeit mit der Internationalen ISKO und anderen einschlägigen Gesellschaften auf dem Gebiet der Wissensorganisation,

  7. die Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen,

  8. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, insbesondere der Tagung "Wissensorganisation" in etwa 2-jährigem Turnus

  9. die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, die Verwaltung der Mitgliederinformationen und die aktive Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern (auch in den Organen der Gesellschaft, insbesondere der Zeitschrift "Knowledge Organization").

  1. Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands:

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder daran teilnehmen. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder daran beteiligt werden.

  3. Die Gesellschaft verpflichtende Urkunden und außergewöhnliche Rechtsgeschäfte sollen im Innenverhältnis zum Verein einstimmig durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen sein und müssen nach außen vom Vorsitzenden des Vorstands allein oder gemäß § 9 Abs. 2 vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnet werden.

  4. Das Amt des Schatzmeisters soll nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von einem der beiden Stellvertreter, ggf. in Kooperation mit dem Vorsitzenden, wahrgenommen werden.

  5. Bankvollmachten dürfen im Innenverhältnis zur Gesellschaft nur vom Vorsitzenden des Vorstands erteilt werden.

  6. Der Vorstand kann für seine Arbeit eine Geschäftsordnung beschließen.

§10 Die Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können einzelne konkrete Vorhaben entsprechend den Aufgabengebieten der Gesellschaft (s. § 4) bearbeiten. Organisation und Arbeit dieser Arbeitsgruppen kann durch eine eigene Gremienordnung geregelt werden.

Arbeitsgruppen berichten zeitnah über ihre Aktivitäten in den Organen der Gesellschaft.

§11 Die Internationale ISKO

Mitglieder der Deutschen ISKO sind Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Wissensorganisation e.V. Die Internationale ISKO gibt die Zeitschrift "Knowledge Organization" heraus (vgl. §4 Abs. 4), beliefert damit die Mitglieder der Deutschen ISKO und organisiert für alle regionalen Sektionen internationale Tagungen und Publikationen.

§12 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der auf einer eigens zur Auflösung der Gesellschaft einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder oder aller Mitglieder der Gesellschaft bei brieflicher Abstimmung beschlossen werden. Die Auflösung der Gesellschaft ist auch durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl unter sieben fällt.

  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Wissensorganisation, z.B. die Internationale ISKO. Die Mitglieder bestimmen diese Einrichtung in der Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 1.

Bonn, den 21. September 2001

 

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30.11.2008
Peter Ohly /
Sebastian Netscher

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