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Satzung mit Präambel
Internationale Gesellschaft für Wissensorganisation,
Deutsche Sektion e.V.
(Deutsche ISKO)
International Society for Knowledge
Organization, German Chapter
(German ISKO)
Die Internationale
Gesellschaft für Wissensorganisation, Deutsche Sektion (Deutsche ISKO), ist die
rechtlich selbständige Gliederung der Internationalen Gesellschaft für
Wissensorganisation, e.V. ("Internationale" ISKO), Frankfurt/Main für den
deutschsprachigen Raum und verwirklicht auf regionaler Ebene entsprechende
Ziele.
Die Gesellschaft führt den
Namen "Internationale Gesellschaft für Wissensorganisation, Deutsche Sektion"
(Deutsche ISKO). Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn
einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
Die englische Übersetzung des
Namens lautet: "International Society for Knowledge Organization, German Chapter".
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Die Gesellschaft hat ihren Rechtssitz in Bonn.
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Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch
Förderung der Wissenschaft und Forschung.
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Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
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Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Alle Gesellschaftsorgane arbeiten
ehrenamtlich. Sachauslagen und Arbeitsleistungen, die Mitglieder für
Projekte und Vorhaben der Gesellschaft erbracht haben, können erstattet
werden.
Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
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Zweck der Gesellschaft ist es, die
Erforschung, Entwicklung und Anwendung aller Methoden zur Organisation von
Wissen allgemein oder eines speziellen Gebietes zu fördern.
Die Gesellschaft betont die Integration von interdisziplinären Methoden zur
Wissensorganisation und verfolgt dabei vorrangig begriffliche Ansätze.
Insbesondere will die Gesellschaft
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das Verständnis für den praktischen und
heuristischen Nutzen von Wissensordnungen sowie von Methoden, Verfahren
und Werkzeugen zur Wissensorganisation wecken und pflegen.
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den Informations- und Erfahrungsaustausch
auf diesem Gebiet und die Zusammenarbeit international und regional
fördern.
-
in speziellen Arbeitsgruppen die
Schwerpunkte dieses Wissensgebietes konzentriert bearbeiten,
-
regelmäßige Tagungen zur Unterstützung
dieser Aktivitäten veranstalten.
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Die Gesellschaft arbeitet international. Wenn
es dem Gesellschaftszweck dient, kooperiert sie mit anderen Vereinigungen
und Institutionen verwandter Zielsetzung.
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Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele unter
anderem durch:
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Förderung und Durchführung von Studien,
Forschungsarbeiten, Fachtagungen und sonstigen Formen wissenschaftlicher
Kooperation,
-
Wissensverbreitung in Forschung, Lehre und
Öffentlichkeit.
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Organ der Gesellschaft und
Kommunikationsmittel für den internationalen wissenschaftlichen Austausch
ist vor allem die Zeitschrift "Knowledge Organization": Weiter dienen auch
Mitgliederbriefe und elektronische Medien dem Informationsaustausch.
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Jede natürliche Person mit deutlichem oder
nachweisbarem Interesse an den Zielen der Gesellschaft kann Mitglied der
Gesellschaft werden.
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Aufgrund
der regionalen Ausrichtung nimmt die Gesellschaft vorrangig Angehörige aus
dem deutschsprachigen Raum auf. Jedoch können alle, die ausdrücklich in
dieser Sektion Mitglied sein möchten, aufgenommen werden.
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Eine
juristische Person, die die gleichen Voraussetzungen erfüllt und sich zu den
wissenschaftlichen Zwecken der Gesellschaft bekennt, kann "korporatives"
Mitglied mit den Rechten eines persönlichen Mitgliedes werden.
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Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags braucht er dem Antragssteller die Gründe nicht
mitzuteilen.
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Die Gesellschaft kennt folgende
Mitgliedschaftsarten:
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Ordentliche Mitglieder: jede natürliche
oder juristische Person,
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Fördernde Mitglieder: natürliche oder
juristische Personen oder Institutionen, die den Vereinszweck durch
finanzielle Leistungen oder Zuwendungen unterstützen,
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Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die
sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Auf Vorschlag
des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
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Rechte der Mitglieder:
Alle Mitglieder haben
-
Stimmberechtigung in der
Mitgliederversammlung,
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das aktive Wahlrecht,
-
das Recht, an Veranstaltungen der
Gesellschaft teilzunehmen sowie ihre Einrichtungen und die für
Mitglieder bestehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Das passive Wahlrecht haben nur natürliche
Personen.
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Pflichten der Mitglieder:
Alle Mitglieder erklären sich durch ihren
Beitritt dazu bereit, die Ziele der Gesellschaft, ihre Satzung und ihre
grundlegenden Beschlüsse anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag bei
Fälligkeit, spätestens jedoch Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres
zu entrichten.
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Beginn der Mitgliedschaft:
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Die ordentliche Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen.
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Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Tag, zu dem dies durch ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands bestätigt wird.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft
erlischt durch:
-
Austritt zum Jahresende, der dem Vorstand
spätestens bis zum 1. Oktober dieses Jahres schriftlich zu erklären ist,
-
Tod des Mitglieds oder Verlust seiner
Rechtsfähigkeit,
-
Ausschluss: Aus wichtigem Grund,
insbesondere bei Zahlungsrückstand oder grob schuldhafter Verletzung der
Vereinsinteressen. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner
Beitragszahlung im Rückstand, kann der Vorstand ein Mitglied
ausschließen. In der Mahnung ist der Ausschluss anzudrohen. Vor dem
Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.
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Die Gesellschaft erwirbt die notwendigen
Mittel durch:
Mitgliedsbeiträge, Erträge aus
Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstige Leistungen sowie durch
Spenden, Subventionen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
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Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge,
erforderlichenfalls auch sonstige Umlagen zur Verfolgung der satzungsgemäßen
Ziele. Ihre Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung geregelt, über
deren Änderung die Mitgliederversammlung beschließt.
Die Organe der Gesellschaft sind:
-
Die Mitgliederversammlung (MV),
-
der
Vorstand,
-
Arbeitsgruppen.
-
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste
Organ der Gesellschaft.
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-
die Entgegennahme und Genehmigung des
Tätigkeitsberichtes des Vorstands,
-
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
und des schriftlich verfassten Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers,
-
die Entlastung des Vorstands,
-
die
Wahl des Vorstands,
-
die
Wahl des Rechnungsprüfers und ggf. seines Stellvertreters,
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die
Ernennung der Ehrenmitglieder,
-
die
Festsetzung der Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstigen
Umlagen,
-
die
Entgegennahme und Genehmigung des Finanzplans für den folgenden
Berichtszeitraum,
-
Satzungsänderungen,
-
den Beschluss zur Auflösung der
Gesellschaft.
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist
mindestens alle zwei Jahre abzuhalten. Der Vorstand lädt hierzu alle
Mitglieder unter Bekanntgabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung
mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich ein. Die Einladung kann
auch auf elektronischem Wege (per eMail) oder per Fax erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen, die der Versammlungsleiter zu Beginn der
Veranstaltung bekannt zu geben hat. Über Anträge auf Änderungen oder
Ergänzungen dieser Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung mit drei Vierteln aller Anwesenden.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen:
-
auf Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung,
-
auf
Beschluss des Vorstands,
-
auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter
Angabe von Grund und Zweck.
-
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
- wenn nicht anders von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen -
dem Vorstandsvorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
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Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen:
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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b)
Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entschieden, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.
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c)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Stimmenabgabe in der
Mitgliederversammlung können Mitglieder einander schriftlich
bevollmächtigen. Ein bevollmächtigtes Mitglied darf höchstens drei
andere Mitglieder vertreten.
-
d)
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
-
e)
Die Wahlen werden durch eine eigene Wahlordnung geregelt.
-
Satzungsänderungen können nur mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern
die Einladung zur Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt
"Satzungsänderung" enthalten hat, unter Aufführung der Änderungsvorschläge.
-
Zur
Prüfung des Rechnungsabschlusses der Gesellschaft wählt die
Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer und ggf. einen Stellvertreter.
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Das
Ergebnis der Rechnungsprüfung gibt der Rechnungsprüfer in der
Mitgliederversammlung bekannt.
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Auf
Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung wird der
Rechnungsabschluss nach Einnahmen, Ausgaben und Vermögen spezifiziert den
Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
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Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,
die alle Mitglieder der Gesellschaft sein müssen:
-
dem Vorsitzenden des Vorstands,
-
dem Stellvertretenden Vorsitzenden des
Vorstands,
-
dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des
Vorstands,
-
und ggf. bis zu zwei weiteren kooptierten
Mitgliedern (s. § 9 Abs. 4)
-
Der geschäftsführende Vorstand (der Vorstand
im Sinne von 26 BGB) besteht aus den Personen gemäß § 9 Abs. 1 a) - c). Der
Vorsitzende des Vorstands, der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands
und der 2. Stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung der Gesellschaft
im Sinne von 26 BGB berechtigt, wobei im Außenverhältnis der Vorsitzende
alleine und die beiden Stellvertreter nur gemeinschaftlich
vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertretende
Vorsitzende und in dessen Verhinderungsfalle der 2. Stellvertretende
Vorsitzende nur dann die Gesellschaft vertreten, wenn der Vorsitzende des
Vorstands verhindert ist.
-
Die Amtszeit des Vorstands dauert bis zu der
nächsten innerhalb von zwei Jahren stattfindenden Mitgliederversammlung
(vgl. § 8, Abs. 3). Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich.
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Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ende ihrer
Amtszeit aus, oder kann auf einer MV der Vorstand nicht vollständig gewählt
werden, oder können bestimmte Aufgaben des Vorstandes nicht erfüllt werden,
dann kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem
Stamm der Mitglieder auf dem Wege der Kooptierung ergänzen, bzw. auf bis zu
fünf Mitglieder erweitern. Die Kooptierung bedarf der Bestätigung auf der
nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft
und andere Personen als sachverständige Berater zu seinen Sitzungen
hinzuziehen.
-
Aufgaben des Vorstands:
Der Vorstand ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
-
er trägt Sorge für die Umsetzung der Ziele
der Gesellschaft gemäß § 4,
-
die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
und den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
-
die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung,
-
die Erstattung des Tätigkeitsberichtes und
des Rechnungsabschlusses für die Berichtsperiode,
-
die Aufstellung des Finanzplans für die
kommende Berichtsperiode,
-
die Zusammenarbeit mit der Internationalen
ISKO und anderen einschlägigen Gesellschaften auf dem Gebiet der
Wissensorganisation,
-
die Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen,
-
die Durchführung von wissenschaftlichen
Veranstaltungen, insbesondere der Tagung "Wissensorganisation" in etwa
2-jährigem Turnus
-
die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, die
Verwaltung der Mitgliederinformationen und die aktive Förderung des
Informationsaustausches unter den Mitgliedern (auch in den Organen der
Gesellschaft, insbesondere der Zeitschrift "Knowledge Organization").
-
Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands:
-
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
des Vorstands einberufen.
-
Jede ordnungsgemäß einberufene
Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder daran teilnehmen. Der Vorstand kann in schriftlichem
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder daran beteiligt
werden.
-
Die Gesellschaft verpflichtende Urkunden
und außergewöhnliche Rechtsgeschäfte sollen im Innenverhältnis zum
Verein einstimmig durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen sein
und müssen nach außen vom Vorsitzenden des Vorstands allein oder gemäß §
9 Abs. 2 vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und dem 2.
Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnet werden.
-
Das Amt des Schatzmeisters soll nach
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von einem der beiden Stellvertreter,
ggf. in Kooperation mit dem Vorsitzenden, wahrgenommen werden.
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Bankvollmachten dürfen im Innenverhältnis
zur Gesellschaft nur vom Vorsitzenden des Vorstands erteilt werden.
-
Der Vorstand kann für seine Arbeit eine
Geschäftsordnung beschließen.
Arbeitsgruppen können
einzelne konkrete Vorhaben entsprechend den Aufgabengebieten der
Gesellschaft (s. § 4) bearbeiten. Organisation und Arbeit dieser
Arbeitsgruppen kann durch eine eigene Gremienordnung geregelt werden.
Arbeitsgruppen berichten
zeitnah über ihre Aktivitäten in den Organen der Gesellschaft.
Mitglieder der Deutschen
ISKO sind Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für
Wissensorganisation e.V. Die Internationale ISKO gibt die Zeitschrift "Knowledge
Organization" heraus (vgl. §4 Abs. 4), beliefert damit die Mitglieder der
Deutschen ISKO und organisiert für alle regionalen Sektionen internationale
Tagungen und Publikationen.
-
Die Auflösung der
Gesellschaft kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der auf einer
eigens zur Auflösung der Gesellschaft einberufenen Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder oder aller Mitglieder der Gesellschaft bei
brieflicher Abstimmung beschlossen werden. Die Auflösung der
Gesellschaft ist auch durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl unter
sieben fällt.
-
Bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
Wissensorganisation, z.B. die Internationale ISKO. Die Mitglieder
bestimmen diese Einrichtung in der Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs.
1.
Bonn, den 21. September
2001
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